In Zeiten von hohen Krankenständen können Arbeitgeber ihren Teil dazu beitragen, um die Belegschaft gesund zu halten. Doch welche Maßnahmen gehen zu weit?

Die nächste Grippewelle rollt auf Deutschland zu und auch schon in den vergangenen Monaten erreichten die Ausfallzeiten der Berufstätigen in Deutschland neue Höchststände. So verzeichnete der AOK-Fehlzeiten-Report von Januar bis August 2024 einen Wert von 225 Arbeitsunfähigkeitsfällen je 100 Erwerbstätigen. Doch was können HR und Arbeitgeber tun, um Krankheiten vorzubeugen?

Zunächst kann hierbei ein effektives Betriebliches Gesundheitsmanagement helfen. Damit können Arbeitgeber im besten Fall vorbeugen, dass die Mitarbeitenden oft krank werden. Aber auch eine Maskenpflicht im Betrieb kann eine Lösung sein, um Infektionskrankheiten vorzubeugen. Diese dürfte jedoch nur noch in Ausnahmefällen umsetzbar sein, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Sebastian Lilje verrät.

Betriebliche Maskenpflicht nur in Ausnahmefällen möglich

„Ein solcher Ausnahmefall könnte beispielsweise ein gesundheitlich hochgefährdeter Mitarbeiter sein, der absolut zwingend vor Ort im Büro benötigt wird und nicht anderweitig geschützt werden kann. Denkbar wäre auch, dass die Betriebsabläufe aufgrund der hohen Krankenquote konkret gefährdet sind“, führt er weiter aus. Generell gehörten Infektionserkrankungen aber zum allgemeinen Lebensrisiko und eine Maskenpflicht stelle eine zu große Einschränkung da, um diese als Maßnahme zu rechtfertigten. „Ich würde Unternehmen anstelle einer Maskenpflicht alternative Maßnahmen wie regelmäßiges Lüften, Aufstellen von Luftfiltern und Bereitstellen von Desinfektionsmitteln empfehlen, um das Infektionsrisiko auf der Arbeit zu minimieren“, sagt Lilje.

Offensichtlich kranke Mitarbeitende müssen nach Hause geschickt werden

Generell fällt der Schutz der Belegschaft unter die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, die im Arbeitsrecht verankert ist. Nach dieser muss der Arbeitgeber beispielsweise offensichtlich kranke Mitarbeitende nach Hause schicken, um die Gesundheit der restlichen Belegschaft zu schützen. „Wenn der nach Hause geschickte Mitarbeitende zwar krank beziehungsweise ansteckend, aber (noch) nicht arbeitsunfähig ist, muss er seine Tätigkeit nach Möglichkeit im Homeoffice ausführen und das Unternehmen weiterhin den Lohn zahlen. Ist die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich, muss der Lohn trotzdem gezahlt werden“, fasst Lilje zusammen.

Arbeitgeber sollten klare Regelungen zu positiven Corona-Test aufstellen

Ähnlich verhält es sich bei Mitarbeitenden mit einem positiven Corona-Test, die keine Symptome zeigen, wie Lilje erklärt. „Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Belegschaft zu schützen und die Betriebsabläufe sicherzustellen. Den betroffenen Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung nach Hause zu schicken, bis er einen negativen Test vorweisen kann, ist effektiv und beeinträchtigt die Interessen des Mitarbeitenden zugleich nur minimal“, sagt der Jurist. Generell empfiehlt er Unternehmen, klare Richtlinien für den Umgang mit positiven Corona-Tests zu kommunizieren. Eine anlasslose Testpflicht darf jedoch nicht angeordnet werden, wie der Anwalt für Arbeitsrecht betont.

Ein Anreiz zu Impfungen darf nicht gegeben werden

Auch eine Impfpflicht ist rechtlich laut Lilje nicht möglich. „Unternehmen dürfen der Belegschaft dennoch Impfungen gegen Grippe oder Corona anbieten. Aber besondere Anreize wie zusätzliche Urlaubstage, Boni oder eine Gratismahlzeit dürfen nicht geschaffen werden“, sagt der Fachanwalt. „Denn die Impfung ist in erster Linie Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und darf daher nicht zum Kriterium einer Ungleichbehandlung gemacht werden.“

Quelle: Personalwirtschaft.de

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