Fälscht ein Kundenberater Gehaltsabrechnungen, um damit an ein Darlehen zum Erwerb eines Wohngebäudes zu gelangen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor. Grund ist das zerstörte Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber.

Der Kläger, der sich juristisch gegen die Kündigung zur Wehr setzte, arbeitete als Kundenberater für ein Mobilfunkunternehmen. Ende 2017 wollte er ein Haus kaufen und dafür unter anderem ein Darlehen aufnehmen. Seiner Bank legte er jedoch gefälschte Gehaltsabrechnungen vor. Der Betrug flog auf und der Arbeitgeber erfuhr davon. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Als Begründung führte er an, dass die Manipulation das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters unwiederbringlich zerstört habe. Dieses sei jedoch für seine Arbeit unabdingbar, da er beim Abschluss von Mobilfunkverträgen Umgang mit persönlichen Kundendaten sowie Verantwortung für hochpreisige Geräte habe. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld, hatte der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben. Das LAG entschied nun aber anders: Es sah im Verhalten des Mannes einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.

Sein außerdienstliches Fehlverhalten sei genau in seinem beruflichen Pflichtenkreis angesiedelt. Es betreffe das seriöse, rücksichtsvolle und gesetzeskonforme eigene Verhalten bei der Anbahnung einer Vertragsbeziehung. Der Kläger habe entsprechende Pflichten aber unter Verletzung strafrechtlicher Normen, aus wirtschaftlichem Eigennutz und ohne Rücksicht auf die Interessenlage seiner Verhandlungspartner grob verletzt. Es stehe zu befürchten, dass er auch in Kundengesprächen bei Gelegenheit zu deren Nachteil agieren werde.

Insofern sei es dem Unternehmen auch nicht zuzumuten gewesen, den Kläger weiter zu beschäftigen – ihn also zunächst abzumahnen oder ihm ordentlich zu kündigen. Die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbeziehung sei zerstört.

Urteil des LAG Hamm vom 19.08.2021 (Az.: 8 Sa 1671/19)

Vorinstanz: Urteil des ArbG Bielefeld vom 11.09.2019 (Az.: 6 Ca 326/19)

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